http://by.juris.de/by/Verf_BY_1998_Art44.htm
Verfassung des Freistaates Bayern
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Dezember 1998
Fundstelle: GVBl 1998, S. 991
Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS 100-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2003 (GVBl S. 817)
Ausgabe im Zusammenhang
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Art. 44
(1) Der Ministerpräsident wird von dem neu gewählten Landtag spätestens innerhalb einer Woche nach seinem Zusammentritt auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(2) Wählbar ist jeder wahlberechtigte Bayer, der das 40. Lebensjahr vollendet hat.
http://bundesrecht.juris.de/bverfgg/__3.html
§ 3
(1) Die Richter müssen das 40. Lebensjahr vollendet haben, zum Bundestag wählbar sein und sich schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied des Bundesverfassungsgerichts zu werden.
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